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Arbeitslosigkeit: Gesetzliche Grundlagen

Leistungen nach SGB II im Kontext Gesundheitsorientierung

Ge­sund­heit ist ei­ner der wichtigsten Indikatoren für erfolgreiche Wie­der­ein­glie­de­rung in den Ar­beits­markt. Ein Drittel aller SGB-II-Bezieherinnen und -Bezieher verfügen über ge­sund­heit­liche Ein­schrän­kung­en, die ei­ne In­te­gra­ti­on in den Ar­beits­markt er­schwe­ren, wenn nicht so­gar verhindern. Folgende Leis­tung­en aus dem zweiten und dritten Sozialgesetzbuch sind nach den Ge­set­zes­än­de­run­gen („Inst­ru­men­ten­re­form“), wel­che am 1. Ap­ril 2012 in Kraft ge­tre­ten sind, re­le­vant für die Fi­nan­zie­rung von Ge­sund­heits­för­de­rungs­maß­nah­men durch die Bun­des­agen­tur für Ar­beit:

  • Leis­tung­en der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind nach § 1 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 SGB II ins­be­son­de­re da­rauf auszurichten, dass die Er­werbs­fä­hig­keit des Hilfebedürftigen er­hal­ten, verbessert oder wiederhergestellt wird.
  • Maß­nah­men zur Aktivierung und beruflichen Ein­glie­de­rung sind nach § 45 SGB III, welcher ge­mäß § 16 Abs. 1 SGB II auch für den Rechtskreis SGB II gilt, mög­lich.  
  • Die Maß­nah­me ist nicht auf marktnahe Profillagen be­schränkt und kann auch auf die Heranführung an den Ar­beits­markt, die Beseitigung von Vermittlungshemmnissen und die Sta­bi­li­sie­rung ausgerichtet wer­den. Im Rahmen des § 45 SGB III kön­nen Elemente der Gesundheitsorientierung bis zu einer Grö­ßen­ord­nung von max. 20 % durch die Bundesagentur für Ar­beit gefördert wer­den und da­mit über die aktive Ar­beitsmarktpolitik finanziert wer­den.
  • Da Ge­sund­heits­för­de­rung keine Leis­tung nach dem SGB II ist, liegt die Fra­ge, ob und in welchem Um­fang Ele­men­te der Gesundheitsorientierung angeboten wer­den, im Ermessen der gemeinsamen Ein­rich­tung­en.
  • Ein höherer An­teil an Ge­sund­heits­för­de­rung in ei­ner Maß­nah­me ist durch ei­ne Ko-Finanzierung bspw. durch die Gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung mög­lich. Im GKV-Leitfaden Prä­ven­ti­on wurden erst­ma­lig Kooperationen mit Trägern der Arbeitsförderung (z.B. SGB II-Trägern) empfohlen und die Kran­ken­kas­sen aufgerufen, Maß­nah­men zur För­de­rung der Arbeitsmarktintegration zu un­ter­stüt­zen.
  • Im Rahmen der sogenannten Freie Förderung (§ 16f SGB II) wird die Mög­lich­keit­en geboten, die ge­setz­lich geregelten Ein­glie­de­rungsleistungen durch freie Leis­tung­en zur Ein­glie­de­rung in Ar­beit zu er­wei­tern und innovative Maß­nah­men zu för­dern.
    Diese Mög­lich­keit besteht, wenn die Freie För­de­rung mit den Zielen und Grundsätzen des SGB II vereinbar ist, die Basisinstrumente zu­nächst genutzt wer­den,  das Förderanliegen nicht in Zu­stän­dig­keit­en anderer Leis­tungs­trä­ger fällt und nicht mit anderen Rechtsgrundlagen kollidiert. Von einer Um­ge­hung oder Auf­sto­ckung gesetzlicher Leis­tung­en sind Lang­zeit­ar­beits­lo­se und Ar­beits­lo­se un­ter 25 Jahren mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen aus­ge­nom­men.
  • Die öf­fent­lich geförderte Be­schäf­ti­gung wurde eben­falls neu ausgerichtet: Seit dem 1. Ap­ril 2012 sind im Rahmen der öffentlich geförderte Beschäftigung (ÖGB) (§ 16d SGB II) Kosten für Maßnahmeninhalte wie der Ge­sund­heits­för­de­rung nicht mehr erstattungsfähig. Arbeitsgelegenheiten be­in­hal­ten nur noch die eigentliche Durch­füh­rung der Tä­tig­keit. Es besteht je­doch die Mög­lich­keit, ei­ne ÖGB mit anderen Produkten zu kom­bi­nie­ren. Hier ist ei­ne För­de­rung ins­be­son­de­re über § 45 SGB III oder im Rahmen einer Ko-Finanzierung ausführbar.