Neue Leitlinien zur Umsetzung des § 20 SGB V erschienen
Seit der Gesundheitsreform 2000 sind die Gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, Leistungen der Primärprävention und Betrieblichen Gesundheitsförderung im Rahmen des § 20 SGB V durchzuführen. Entsprechende Maßnahmen sollen insbesondere einen Beitrag zur Verringerung sozial bedingter Ungleichheit leisten. Ansätze zur Prävention und Gesundheitsförderung finden sich sowohl auf der individuellen Verhaltensebene als auch in der gesundheitsfördernden Gestaltung der Umwelt.
Die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen haben im Jahr 2000 erstmalig einen Katalog prioritärer Handlungsfelder und Kriterien festgelegt, nach denen der § 20 umgesetzt werden soll. Die aktuelle dritte Fassung des Kataloges (Februar 2006) stellt eine ausdifferenzierte Beschreibung der Handlungsfelder und Leitlinien dar.
Eine Zusammenfassung wichtiger Änderungen im Leitlinienkatalog finden Sie hier.