Eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs 3 SGB II besteht aus Personen, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und wechselseitig anzunehmen ist, dass diese Personen Verantwortung füreinander tragen und füreinander einzustehen werden. Hierzu zählen:
- im Haushalt lebende Partner*innen - unabhängig davon, ob diese Ehepartner*in oder Lebenspartner*in sind
- Personen, die mit dem Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben
- im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kinder - soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Sofern eine Bedarfsgemeinschaft anzunehmen ist, wird das Einkommen und Vermögen der Partner*in zu berücksichtigt.
Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird gesetzlich vermutet (§7 Abs 3a SGB II), wenn Personen:
- länger als ein Jahr zusammenleben,
- eine gemeinsames Kind haben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- eine Befugnis haben, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.